Halteverbotszonen und Baustellenabsicherung

info@halt-hamburg.de

040 - 819 95 888

Zertifizierte Baustellenabsicherung/Verkehrssicherung
für Privat und Gewerbe

  • Nach RSA 21/MVAS 99 zertifiziertes Unternehmen
  • Kostenlose Baubesprechung vor Ort
  • Erstellung von Verkehrszeichenplänen
  • Express-Service ohne Aufpreis
  • Genehmigungsservice
  • Full-Service

Sollten Sie Unterstützung bei Ihrer bevorstehenden Maßnahme benötigen, so fragen Sie jetzt Ihre eigene Baustellenabsicherung/Verkehrssicherung bei uns an.

Eine Baustellenabsicherung/Verkehrssicherung dient zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Wir bieten Ihnen ein Rundumsorglos-Paket an. Von der Baubesprechung vor Ort, über die Beantragung der Genehmigung bis hin zur Einrichtung der Baustellenabsicherung/Verkehrssicherung begleiten wir Sie für Ihre Maßnahme. Diese wird für folgende Anlässe eingerichtet wie z. B. Kranaufstellungen, Dachdeckerarbeiten, Containeraufstellungen, Materiallagerung, Neubauvorhaben, Tiefbauarbeiten und Straßenfeste.

Halt Hamburg - Baustellenabsicherung

Baustellen- oder Verkehrssicherung
Anschrift und Angaben der einzurichtenden Baustellen- oder Verkehrssicherung

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    Fertig

    Eine Baustellenabsicherung/Verkehrssicherung wird unter anderem mit folgenden Produkten eingerichtet:

    Baustellenschild
    VZ-123

    Baustellenschild

    Absolutes Halteverbot
    VZ-283-10

    Absolutes Halteverbot

    Absolutes Halteverbot
    VZ-283-20

    Absolutes Halteverbot

    Absolutes Halteverbot
    VZ-283-30

    Absolutes Halteverbot

    Eingeschränktes Halteverbot
    VZ-286

    Eingeschränktes Halteverbot

    Durchfahrtsverbot
    VZ-250

    Durchfahrtsverbot

    Vorrang des Gegenverkehrs
    VZ-208

    Vorrang des Gegenverkehrs

    Vorrang vor dem Gegenverkehr
    VZ-308

    Vorrang vor dem Gegenverkehr

    Vorschriftszeichen
    VZ-209

    Vorschriftszeichen

    Fußgängerschild
    VZ-1000

    Fußgängerschild

    Sackgasse
    VZ-357

    Sackgasse

    Umleitungsschild
    VZ-455

    Umleitungsschild

    Parkplatzschild
    VZ-314

    Parkplatzschild

    Leitbaken
    VZ-605-20

    Leitbaken

    Leitbaken
    VZ-605-10

    Leitbaken

    Schrankenschutzgitter
    VZ-600

    Schrankenschutzgitter

    Verbot für Fußgänger
    VZ-259

    Verbot für Fußgänger

    Gehweg
    VZ-239

    Gehweg

    Einengungstafel
    VZ-531-10

    Einengungstafel

    Verbot der Einfahrt
    VZ-267

    Verbot der Einfahrt

    Einbahnstraße
    VZ-220

    Einbahnstraße

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
    VZ-274-30

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

    Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t
    VZ-253

    Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t

    Verbot für Radverkehr
    VZ-254

    Verbot für Radverkehr

    und vieles mehr…

    Sie benötigen ein Verkehrszeichen, welches nicht aufgelistet wurde? Fragen Sie uns gerne an!


    Eine Baustellenabsicherung/Verkehrssicherung wird nach folgenden Regelplänen eingerichtet:

    B I / 1
    Regelplan B I / 1

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    • durch doppelseitige Leitbaken
    • bei Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen einseitige Leitbaken

    Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter
    Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 2
    Regelplan B I / 2

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    • durch doppelseitige Leitbaken
    • bei Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen einseitige Leitbaken

    Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und

    • doppelseitige Leitbake mit dop-pelseitiger gelber Warnleuchte
    • bei Richtungsfahrbahnen oder Einbahnstraßen: einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 3
    Regelplan B I / 3

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    • durch doppelseitige Leitbaken
    • bei Einbahnstraßen und Rich-tungsfahrbahnen einseitige Leitbaken

    Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und

    • doppelseitige Leitbake mit dop-pelseitiger gelber Warnleuchte
    • bei Richtungsfahrbahnen oder Einbahnstraßen:
      einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 4
    Regelplan B I / 4

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter

    Fahrstreifenbegrenzung

    [ ] gelbe Markierung

    [ ] Leitschwelle

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Querabsperrung

    durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m

    mit einseitiger gelber Warn- leuchte auf jeder Leitbake und Absperrschrankengitter

    B I / 5
    Regelplan B I / 5

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken
    Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppel-seitiger gelber Warnleuchte

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 6
    Regelplan B I / 6

    Querabsperrung auf dem

    Gehweg

    durch Absperrschrankengitter (zur Anbringung von Zusatzzeichen 1000-12/22 siehe Teil B, Abschnitt 2.4.5)

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppel-seitiger gelber Warnleuchte

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken

    Abstand max. 9 m

    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 7
    Regelplan B I / 7

    Querabsperrung

    durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 8
    Regelplan B I / 8

    Querabsperrung

    durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 9
    Regelplan B I / 9

    Querabsperrung

    durch einseitige Leitbaken Verschwenkungsmaß 1:10
    Querabstand 0,5 m
    einseitige gelbe Warnleuchten auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Querabsperrungen

    durch einseitige Leitbaken
    Verschwenkungsmaß 1:10
    Querabstand 0,5 m
    mit einseitiger Warnleuchte auf jeder Leitbake

    B I / 10
    Regelplan B I / 10

    Querabsperrung

    durch einseitige Leitbaken
    Verschwenkungsmaß 1:10
    Querabstand 0,5 m
    einseitige gelbe Warnleuchten auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am Baufeldrand

    Fahrstreifenbegrenzung

    aus gelber Markierung oder baulichen Leitelementen

    Querabsperrungen

    durch einseitige Leitbaken Verschwenkungsmaß 1:10 Querabstand 0,5 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    B I / 11
    Regelplan B I / 11

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Querabsperrungen

    durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 12
    Regelplan B I / 12

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter
    [ ] entfällt

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Querabsperrungen

    durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    B I / 13
    Regelplan B I / 13

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand

    Querabsperrung

    durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    Fahrstreifenbegrenzung

    [ ] gelbe Markierung
    [ ] Leitschwellen
    [ ] Leitborde

    Verschwenkung und Rückverschwenkung

    durch einseitige Leitbaken
    Verschwenkungsmaß 1:10
    Querabstand 0,5 m
    mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 14
    Regelplan B I / 14

    [ ] Einrichtung einer Umleitung
    [ ] Anpassung der vorhandenen
    Verkehrszeichen gemäß Eintragung

    Querabsperrung auf Fahrbahn

    durch Absperrschrankengitter mit min. 5 einseitigen roten Warnleuchten

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Querabsperrung auf Fahrbahn

    durch Absperrschrankengitter mit min. 3 einseitigen gelben Warnleuchten

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 Radverkehr siehe Teil A, Abschnitt 2.5 Absatz 5

    B I / 15
    Regelplan B I / 15

    [ ] Einrichtung einer Umleitung
    [ ] Anpassung der vorhandenen
    Verkehrszeichen gemäß Eintragung

    Querabsperrungen

    im Bereich der Arbeitsstelle durch Absperrschrankengitter mit mindestens 5 einseitigen roten Warnleuchten

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 16
    Regelplan B I / 16

    [ ] Einrichtung einer Umleitung
    [ ] Anpassung der vorhandenen
    Verkehrszeichen gemäß Eintragung

    Querabsperrung

    durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und Absperrschranken-gitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten

    Längsabsperrung auf Fahrbahn

    des Knotenpunktarms

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 5 m

    Querabsperrung auf Fahrbahn

    einseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit gelben einseitigen Warnleuchten

    Längsabsperrung Kreisfahrbahn

    einseitige Leitbaken

    Querabsperrung auf Gehweg

    Absperrschrankengitter

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 17
    Regelplan B I / 17

    [ ] Einrichtung einer Umleitung
    [ ] Anpassung der vorhandenen
    Verkehrszeichen gemäß Eintragung

    Querabsperrung auf Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung auf Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken mit doppelseitigen gelben Warnleuchten, Abstand max. 5 m

    Querabsperrung auf Fahrbahn

    durch Absperrschrankengitter mit 5 einseitigen roten Warnleuchten

    Querabsperrung auf Gehweg

    Absperrschrankengitter mit min-destens 2 gelben Warnleuchten

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 18
    Regelplan B I / 18

    [ ] Einrichtung einer Umleitung
    [ ] Anpassung der vorhandenen
    Verkehrszeichen gemäß Eintragung

    Querabsperrung auf Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung auf Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

    Querabsperrung vor der

    Einmündung

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 5 roten Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

    Querabsperrung auf Gehweg

    Absperrschrankengitter

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B I / 19
    Regelplan B I / 19

    Querabsperrung auf Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake

    Längsabsperrung auf Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

    Querabsperrung auf Fahrbahn

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten

    Querabsperrung auf Gehweg

    Absperrschrankengitter mit mindestens 2 gelben einseitigen Warnleuchten

    B II / 1
    Regelplan B II / 1

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

    Wegbegrenzungen

    in gelber Markierung

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken
    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B II / 2
    Regelplan B II / 2

    Querabsperrung

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B II / 3
    Regelplan B II / 3

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch Absperrschrankengitter Absperrschrankengitter, gegebenenfalls am Gehweg gegenüber
    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    Querabsperrung des Radweges

    durch Absperrschranke mit 2 einseitigen gelben Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte
    Zur vorhandenen Leitlinie vgl. zu VwV-StVO zu Z 340 Rn. 3

    B II / 4
    Regelplan B II / 4

    Querabsperrung zur Fahrbahn

    durch mindestens 3 doppelseitige Leitbaken, mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m

    Querabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m; bei Einbahnstraße und Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken
    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    B II / 5
    Regelplan B II / 5

    Querabsperrung

    durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und  Absperrschrankengitter mit mindestens 3 doppelseitigen gelben Warnleuchten

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m
    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    B II / 6
    Regelplan B II / 6

    Querabsperrung auf dem

    Gehweg

    durch Absperrschrankengitter (zur Anbringung von Zusatzzeichen 1000-12/22 siehe Teil B, Abschnitt 2.4.5)

    Querabsperrung

    durch doppelseitige Leitbake und Absperrschrankengitter mit mindestens 3 gelben doppelseitigen Warnleuchten

    Längsabsperrung

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    B II / 7
    Regelplan B II / 7

    Querabsperrung zur Fahrbahn

    durch mindestens 3 einseitige Leitbaken, mit gelben einseitigen Warnleuchten auf jeder Leitbake Abstand längs 1 – 2 m, quer 0,6 – 1 m Absperrschrankengitter zum Fußgängernotweg ausgerichtet

    Querabsperrung zum Radweg

    durch Absperrschrankengitter mit zwei einseitigen gelben Warnleuchten und einseitiger Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    Querabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch einseitige Leitbaken Abstand max. 9 m
    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    B II / 8
    Regelplan B II / 8

    Querabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken mit doppelseitigen gelben Warnleuchten; bei Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken mit einseitigen gelben Warnleuchten

    Querabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken Abstand max. 9 m; bei Einbahnstraße oder Richtungsfahrbahn einseitige Leitbaken

    B II / 9
    Regelplan B II / 9

    Querabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte und doppelseitigem Absperrschrankengitter mit mindestens drei doppelseitigen gelben Warnleuchten

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch doppelseitige Leitbaken Abstand max. 9 m

    Querabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    B II / 10
    Regelplan B II / 10

    Querabsperrungen

    durch Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten und doppelseitiger Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte

    Längsabsperrung

    durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m

    B III/ 1
    Regelplan B III/ 1

    Längsabsperrung

    [ ] gelbe Markierung
    [ ] Leitschwelle
    [ ] Leitbord
    [ ] einseitige Leitbaken Abstand max. 9 m
    Leitschwellen mit einseitigen Leitbaken

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2

    Querabsperrung

    durch Straßenbahnschranke mit mindestens 3 gelben einseitigen Warnleuchten und Leitbake mit gelber einseitiger Warnleuchte
    [ ] Signal Sh 2 (Schutzhalt, vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3) auf der Straßenbahnschranke nach Festlegung des Verkehrsbetriebs

    B IV / 1
    Regelplan B IV / 1

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Abstand längs max. 9 m

    Querabsperrung zur Fahrbahn

    durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Leitkegelabstand 1 m

    B IV / 2
    Regelplan B IV / 2

    Querabsperrung

    durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Leitkegelabstand 1 m

    Längsabsperrung zur Fahrbahn

    durch Leitkegel (Höhe min. 0,5 m) Abstand längs max. 9 m

    Längsabsperrung zum Gehweg

    durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2
    Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten

    Querabsperrung

    durch mindestens 3 Leitkegel (Höhe min. 0,5 m) Leitkegelabstand 1 m

    B IV / 3
    Regelplan B IV / 3

    Längsabsperrung

    durch Leitkegel [Höhe min. 0,50 m] Abstand längs max. 6 m

    Querabsperrung

    durch 3 Leitkegel [Höhe min. 1,00 m], zusätzlich Warnleuchten mit synchronisiertem Blinklicht
    Abstand 1 m

    B IV / 4
    Regelplan B IV / 4

    Längsabsperrung

    durch Leitkegel [Höhe min. 0,5 m] Abstand längs max. 2 m